Suchen und Finden

Titel

Autor

Inhaltsverzeichnis

Nur ebooks mit Firmenlizenz anzeigen:

 

Der Erfolg der Strafvereitelung - (§ 258 Abs. 1 StGB).

Der Erfolg der Strafvereitelung - (§ 258 Abs. 1 StGB).

Petra Wappler

 

Verlag Duncker & Humblot GmbH, 2020

ISBN 9783428493067 , 210 Seiten

Format PDF

Kopierschutz Wasserzeichen

Geräte

59,90 EUR

Für Firmen: Nutzung über Internet und Intranet (ab 2 Exemplaren) freigegeben

Derzeit können über den Shop maximal 500 Exemplare bestellt werden. Benötigen Sie mehr Exemplare, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Mehr zum Inhalt

Der Erfolg der Strafvereitelung - (§ 258 Abs. 1 StGB).


 

Ziel der Arbeit ist es zu zeigen, daß mit der Umgestaltung des früheren Tatbestands der persönlichen Begünstigung zum Erfolgsdelikt der These, es gebe eine strafbare sog. 'Strafvereitelung auf Zeit', der Boden entzogen wurde. Tatbestandsmäßiger Erfolg des § 258 Abs. 1 StGB ist die (endgültige) Verhinderung einer dem materiellen Recht entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung. Alle Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, auch die bloße Verzögerung der Bestrafung (beispielsweise für 'geraume Zeit') als Strafvereitelungserfolg zu werten, scheitern schon daran, daß sie nicht mit dem geänderten Wortlaut des Gesetzes vereinbar sind. Aber auch aus teleologischer Sicht sind Strafrechtswissenschaft und Gerichte eine Überzeugende Begründung für die Tatbestandsmäßigkeit bloßer Verzögerungen schuldig geblieben. Die verbreitete Furcht, § 258 StGB könnte bei einer Auslegung, die sich an die Schranken des Wortlauts hält, seine rechtsgutschützende Funktion nicht mehr erfüllen, ist gegenstandslos, ganz gleich, ob man die staatliche Sanktionsberechtigung als solche oder die mit ihrer Verwirklichung verfolgten Präventionszwecke als Schutzgut des Strafvereitelungstatbestands ansieht. Auch der Versuch, die Einbeziehung von Verzögerungen mit dem kriminalpolitischen Aspekt der Strafbarkeits- bzw. 'Vollendungslücke' zu rechtfertigen, kann angesichts der kriminologischen Forschungsergebnisse als gescheitert bewertet werden.