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Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nach § 193 AO

Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nach § 193 AO

Clemens Rothe

 

Verlag GRIN Verlag , 2020

ISBN 9783346212566 , 24 Seiten

Format PDF

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Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nach § 193 AO


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nach den §§193 ff. AO darzulegen, sowie verschiedene Auffassungen aus Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur zu erörtern. Die wichtigsten Grundsätze der Besteuerung sind gemäß §85 AO der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und der Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Um diesen zu entsprechen, ist es essentiell, dass die Finanzbehörden den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermitteln. Daher erfolgt nach §88 Abs. 1 AO die Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Diese Pflicht zur Sachverhaltsermittlung wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Diese haben bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestände zum Beispiel die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den §§140 ff. AO und die Erklärungspflichten nach den §§149 ff. AO zu beachten. Deshalb geht die Sachverhaltsermittlung der Finanzbehörden im Grundfall nicht über das Verlangen der Vorlage von Rechnungen oder über ein Benennungsverlangen gemäß §160 AO hinaus. Im Kern beschäftigt sich die Veranlagung demnach mit der Subsumtion der dargelegten Kennzahlen aus den Erklärungen unter den gesetzlichen Tatbestand. In bestimmten Fällen gebietet die Art und der Umfang des Sachverhalts jedoch eine Ausweitung der Sachverhaltsermittlung. Dazu hat der Gesetzgeber in den §§193 ff. der AO die Außenprüfung als besonderes Mittel im Ermittlungsverfahren geschaffen. Dieser Teil des Ermittlungsverfahrens wird durch einen besonderen Verwaltungsakt - Prüfungsanordnung nach §196 AO - eingeleitet und stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen dar. Daher ist das aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleitete Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung der Gesetzmäßigkeit des staatlichen Handelns zu beachten. Dies bedeutet konkret, dass eine Außenprüfung grundsätzlich nur nach rechtmäßiger Prüfungsanordnung durchgeführt werden darf.