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Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt. - Grundlagen und Grundzüge einer Wiedergutmachung und Strafe verbindenden Neuordnung des kriminalrechtlichen Sanktionensystems.

Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt. - Grundlagen und Grundzüge einer Wiedergutmachung und Strafe verbindenden Neuordnung des kriminalrechtlichen Sanktionensystems.

Susanne Walther

 

Verlag Duncker & Humblot GmbH, 2021

ISBN 9783428497058 , 464 Seiten

Format PDF

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Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt. - Grundlagen und Grundzüge einer Wiedergutmachung und Strafe verbindenden Neuordnung des kriminalrechtlichen Sanktionensystems.


 

Das moderne Strafrecht hatte den Gedanken der Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer in eine Nebenrolle gedrängt. Indessen ist in der Rechtswirklichkeit bereits seit längerem ein tiefgreifender Wandel ins Werk gesetzt worden, der die Bedeutung einer die Beteiligten wirklich befriedenden, sozialkonstruktiven Bewältigung von Straftaten in den Vordergrund rückt. Dazu gehört eine - wie auch immer näher zu bestimmende - Wiedergutmachung. Ob und wie sich der mit diesem Wandel einhergehende Funktionszuwachs für das Kriminaljustizsystem mit den überkommenen 'Zwecken' des Strafrechts verträgt, blieb freilich umstritten. Die Autorin zeigt auf, daß die Suche nach dem fehlenden Gesamtkonzept bei der Vorfrage nach dem Verständnis des 'Verbrechens' und daran anknüpfend nach den Aufgaben der öffentlichen Kriminaljustiz beginnen muß. Sie kommt zu dem Schluß, daß der Staat Straftaten nicht nur in ihrer Bedeutung als (Norm- oder) Rechtsbruch, sondern auch in ihrer Bedeutung als Realkonflikt zwischen Personen sehen und beantworten muß. Für Strafe und für Wiedergutmachung zu sorgen, ist grundsätzlich Aufgabe der öffentlichen (staatlichen) Zentralgewalt; weder das eine noch das andere kann 'Privatsache' der Beteiligten sein. Im künftigen System der Kriminalsanktionen soll daher - neben der Spur der 'Strafe' - eine neue Spur von Hauptsanktionen in Gestalt der 'Maßnahmen' (der Wiedergutmachung) für Zwecke der sozialkonstruktiven Tatbewältigung zur Verfügung stehen. Ihr Anwendungsbereich ist dabei keineswegs auf Straftaten gegen das Individuum beschränkt, sondern erstreckt sich prinzipiell auch auf Delikte gegen Gemeinschaftsgüter.