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Geistiges Eigentum - Urheber-, Marken-, Design- und Patentrecht verstehen und anwenden; Reihe Betriebliche Praxis

Geistiges Eigentum - Urheber-, Marken-, Design- und Patentrecht verstehen und anwenden; Reihe Betriebliche Praxis

Peter Lutz, Rolf Sander, Maximilian Greger

 

Verlag Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 2019

ISBN 9783802905087 , 240 Seiten

Format ePUB

Kopierschutz Wasserzeichen

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26,99 EUR

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Mehr zum Inhalt

Geistiges Eigentum - Urheber-, Marken-, Design- und Patentrecht verstehen und anwenden; Reihe Betriebliche Praxis


 

Urheberrecht und Designrecht


Für kreative Leistungen sieht der Gesetzgeber zwei verschiedene Schutzrechte vor, nämlich das Urheberrecht sowie das Design- oder Geschmacksmusterrecht.

Als Urheberrecht ist eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) und damit ein hoher Grad an Individualität geschützt, während das Designrecht eine neue eigenartige Gestaltung (§ 2 DesignG) absichert. Die verwandten Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) schützen eine unternehmerische Leistung bei der Darbietung von Werken.

„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe“ (§ 1 UrhG) des Urheberrechtsgesetzes.

Werkarten

Das Gesetz nennt Beispiele für die Werkarten, für die der Urheber Schutz bekommen kann (§ 2 Abs. 1 UrhG), zum Beispiel:

  • Sprachwerke, das heißt Gebrauchsanweisungen, wissenschaftliche Darstellungen, Werbeslogans, Briefe, Verträge, Computerprogramme etc.

  • Werke der angewandten Kunst, das heißt Gebrauchsgegenstände, modische Accessoires, Maschinengehäuse, Illustrationen, Logos, Stoffmuster etc.

  • Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Karten, Tabellen etc.

Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts („Werkbegriff“)

Die Zuordnung zu einer der Werkarten ist aber nicht Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Gegenstand um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Aus diesem Begriff ergeben sich vier Voraussetzungen für den Urheberschutz:

1.  

geistiger Gehalt

2.  

persönliches Schaffen

3.  

wahrnehmbare Formgestaltung

4.  

schöpferische Eigentümlichkeit

Es bedarf somit weder einer Anmeldung oder Eintragung noch der Fertigstellung oder Veröffentlichung. Es genügt, dass die vier Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Geistiger Gehalt

Bei Sprach„werken“ (z. B. einem Roman), Computerprogrammen und Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art drückt sich der geistige Gehalt in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder in der besonderen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des behandelten Stoffes aus.

In einem Roman erzählt der Autor eine Geschichte auf eine bestimmte Art – das sind die Gedanken, die der Urheber formt und führt. In einer Betriebsanleitung ermittelt der Verfasser zunächst die zu behandelnden Teile, das heißt er wählt den zu behandelnden Stoff aus und stellt ihn anschließend in einer ihm logisch erscheinenden Art und Weise dar. Für eine wissenschaftliche Darstellung sucht der Wissenschaftler den Stoff aus und ordnet ihn auf eine besondere Art an, die ihm am besten geeignet erscheint, den angestrebten Zweck zu erreichen. Für eine Tabelle wählt der Verfasser ebenfalls die relevanten Daten aus und ordnet sie so an, dass der Leser die gewünschten Informationen entnehmen kann.

Bei Werken der bildenden und angewandten Kunst, das heißt Möbeln, Schmuck, Modeaccessoires sowie bei Werken der Musik, drückt sich der geistige Gehalt in einer Anregung des ästhetischen Gefühls aus. Der Betrachter oder Zuhörer muss das subjektive Urteil „Das ist schön“ oder „Das ist hässlich“ fällen können. Eine künstlerische Qualität hingegen ist nicht erforderlich.

2. Persönliches Schaffen  

Das persönliche Schaffen setzt eine Tätigkeit aus eigener Vorstellungskraft voraus, das heißt eine menschliche Aktivität. Es kommt nicht darauf an, ob der Urheber geschäftsfähig ist – schöpferisch aktiv können ja auch Kinder oder geistig behinderte Menschen sein. Ob der Schöpfer sich eines Hilfsmittels, wie eines Pinsels oder eines Computers bedient, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass ein Mensch das Ergebnis steuert.

3. Wahrnehmbare Formgestaltung

Um das Werk von anderen Werken unterscheiden zu können, muss es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar sein. Einer dauerhaften Fixierung bedarf es nicht, sodass auch eine Stegreifimprovisation eines Jazzmusikers grundsätzlich schutzfähig ist. Freilich setzt die Notwendigkeit des Beweises im Verletzungsfall die Fixierung voraus. Der Schutz bezieht sich auf die konkrete Formgestaltung des jeweiligen Gedankens; Schutzgegenstand ist aber nicht der Gedanke selbst, sondern nur seine Darstellung, denn Gedanken sind frei.

4. Schöpferische Eigentümlichkeit

Mit dieser Voraussetzung will der Gesetzgeber schutzwürdige und nicht schutzwürdige Werke auseinanderhalten.

Das Urheberrecht will die künstlerische Entwicklung und die Auseinandersetzung mit dem bekannten Gedanken und den wissenschaftlichen Entwicklungen nicht behindern, denn weder Form noch Inhalt können durch das Urheberrecht monopolisiert werden. Bestandteile, wie die abstrakte Idee, das allgemeine Motiv, die Neuheit, der Aufwand, die Mühen und Kosten, der Zweck, der bestimmte Stil, die Technik oder die Methode, der benutzte Werkstoff und die allgemeine wissenschaftliche oder technische Lehre können keinen Schutz erlangen. Sie bleiben bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unberücksichtigt.

Die schöpferische Eigentümlichkeit oder – wie es auch heißt – die eigenpersönliche Prägung oder die – ein Begriff, den sich sicher nur Juristen ausdenken können – sogenannte Gestaltungshöhe zu definieren, ist gar nicht so leicht: Maßstab für die Gestaltungshöhe ist, ob und inwiefern das Werk von dem abweicht, was schon bekannt ist (der sog. vorbekannte Formenschatz). Anders gesagt: Der Urheber muss „origineller“ sein als, wie die Rechtsprechung sagt, ein „Durchschnittsgestalter“ mit vergleichbarem Können.

Ob ein Urheber für sein Werk Urheberschutz beanspruchen kann, prüfen Juristen in drei gedanklichen Schritten:

  • Feststellung des geistigen Gehalts der Gestaltung

  • Vergleich dieser konkreten Gestaltung mit dem vorbekannten Formenschatz

  • Weicht die konkrete Gestaltung des zu beurteilenden Werks von dem bekannten Formenschatz so weit ab, dass es urheberschutzwürdig ist? Das heißt: Liegt eine ausreichende Gestaltungshöhe vor? Bei der Würdigung der Gestaltungshöhe gehen die Gerichte heute weder vom Laien noch vom Fachkenner aus, sondern vom Durchschnittskönner.

Die deutschen Gerichte unterscheiden:

  • das Können eines Durchschnittsgestalters, die handwerksmäßige, schablonenhafte Allerweltsleistung, die nicht schutzfähig ist

  • die urheberrechtsschutzfähige Leistung mit deutlichem „schöpferischen Überragen“

Sie sehen, viele Begriffe, die Juristen benutzen, aber dem Laien nichts sagen. Deshalb werden Sie sich bestimmt oft die Frage stellen, ob die Gestaltung nun den Anforderungen an den Urheberschutz entspricht oder nicht. Wenn auch die Prüfungsschritte und die Voraussetzungen des Urheberschutzes vorgegeben sind, ist die Beantwortung der Frage, ob ein Gegenstand schutzwürdig ist oder nicht, letztlich eine subjektive Entscheidung. Das berücksichtigen unsere Richter natürlich auch und suchen dann, wenn es im Prozess darauf ankommt, nach Indizien, wie gute Verkäuflichkeit oder Preise, die der Schöpfer gewonnen hat, oder...