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Gesellschaftsrecht - Die richtige Unternehmensform finden; Reihe Betriebliche Praxis

Gesellschaftsrecht - Die richtige Unternehmensform finden; Reihe Betriebliche Praxis

Christian Ostermaier, Sylvia Vogt, Wilhelm Vogt

 

Verlag Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 2019

ISBN 9783802905094 , 184 Seiten

Format ePUB

Kopierschutz Wasserzeichen

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26,99 EUR

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Gesellschaftsrecht - Die richtige Unternehmensform finden; Reihe Betriebliche Praxis


 

2. Offene Handelsgesellschaft


Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine eher im Mittelstand verbreitete Gesellschaftsform. Wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter und den beschränkten Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung ist diese Gesellschaftsform für Unternehmen mit großem Kapitalbedarf und/oder großen Risiken weniger geeignet.

Die OHG ist in den §§ 105 bis 160 HGB geregelt. Sie kann als „Schwester“ der GbR bezeichnet werden. Nach § 105 Abs. 1 HGB ist die OHG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Dabei ist bei keinem der Gesellschafter die Haftung persönlich begrenzt.

Die persönliche Haftung aller Mitglieder grenzt die OHG von der Kommanditgesellschaft (KG) und den juristischen Personen wie der GmbH und Aktiengesellschaft ab. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine juristische Person, deren Haftung kraft Gesetzes beschränkt ist (z. B. eine GmbH), nicht Mitglied einer OHG sein könnte. Dies kann sie durchaus. Insofern ist der Wortlaut des § 105 Abs. 1 HGB etwas missverständlich.

Die OHG entsteht kraft Gesetzes, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, das heißt wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines Gewerbes zusammentun, das die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs erfordert, liegt eine OHG vor. Eine als GbR gegründete Gesellschaft kann also de jure als OHG einzustufen sein, auch wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich von einer GbR spricht.

Sie entsteht weiter durch Eintragung ins Handelsregister, wenn kein Handelsgewerbe vorliegt. Somit wird zum Beispiel auch Kleingewerbetreibenden oder einer Gesellschaft, die lediglich ihr eigenes Vermögen verwaltet, die Möglichkeit eröffnet, als OHG zu handeln. Lassen die Gesellschafter in diesem Fall die Gesellschaft wieder aus dem Handelsregister löschen, wird die OHG automatisch (wieder) zur GbR.

Weitere Voraussetzung ist das Betreiben des Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Hierfür reicht es, wenn die Gesellschaft nach außen auftritt.

Die OHG ist nach § 106 HGB ins Handelsregister einzutragen. Handelt es sich um ein Handelsgewerbe, ist die Eintragung nur deklaratorischer Natur. Nur wenn es sich um einen Fall des § 105 Abs. 2 HGB (vgl. oben) handelt, ist die Eintragung konstitutiv, das heißt die OHG entsteht erst mit der Eintragung.

Genehmigungen

Bei der Gründung ist die Genehmigung des Familiengerichts zwingend einzuholen, wenn Minderjährige (§ 1822 Nr. 3 BGB) oder betreute Personen (§ 1908i BGB) Gesellschafter werden sollen. Im Übrigen gilt das zur GbR Ausgeführte (vgl. Seite 16 f.).

Beiträge, Haftung, Gleichbehandlung

Hierzu kann ebenfalls auf die Ausführungen zur GbR verwiesen werden (vgl. Seite 20 f., 26). Auch hier gilt über § 105 Abs. 3 HGB der Sorgfaltsmaßstab des § 708 BGB.

Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter ergibt sich bei der OHG nicht nur aus der Treuepflicht als solcher (wie dies bei der GbR der Fall ist), sondern unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 112, 113 HGB. Hiernach darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch sich an einer anderen, gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Da ein Gesellschafter Kenntnisse über wichtige Interna der Gesellschaft hat, könnte er ansonsten der Gesellschaft enormen Schaden zufügen.

Allerdings können die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erteilen. Wird über die Zustimmung im Beschlussverfahren abgestimmt, hat der Gesellschafter, der wettbewerblich tätig werden möchte, kein Stimmrecht.

Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, macht er sich unterlassungs- und schadensersatzpflichtig. Außerdem kann die Gesellschaft verlangen, dass der Gesellschafter das mit dem Dritten eingegangene Geschäft als ein Geschäft der Gesellschaft gelten lässt. Der Gesellschafter bleibt dann zwar Vertragspartner des Dritten, er muss jedoch alles, was er aus dem Geschäft erlangt hat, an die OHG abführen, § 113 Abs. 1 HGB. Eventuelle Verluste treffen dann auch die OHG.

Inhaltskontrolle

Es gelten die Ausführungen zur GbR. Eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (Treu und Glauben) zum Schutz von Beteiligten bei Publikumsgesellschaften spielt bei der OHG eine eher geringe Rolle, da diese Rechtsform hierfür wenig praktische Bedeutung hat.

Anders als bei der GbR steht allen Gesellschaftern der OHG schon per Gesetz eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu, §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 HGB. Die OHG ist also von der gesetzlichen Gestaltung her flexibler und handlungsfähiger als die GbR.

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes für gewöhnlich mit sich bringt. Für ungewöhnliche Geschäfte muss jedoch ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter gefasst werden, § 116 Abs. 2 HGB. Dasselbe gilt für Grundlagengeschäfte (vgl. Seite 24, 27).

Außerdem steht auch bei gewöhnlichen Maßnahmen jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen eines anderen Geschäftsführers zu, § 115 Abs. 1 HGB.

Allerdings können abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden (§ 109 HGB).

Beispiel:

Einzelne Gesellschafter können von der Geschäftsführung ausgeschlossen oder es kann eine Gesamtgeschäftsführung angeordnet werden.

Auch eine Ressortbildung kann oftmals sinnvoll sein. Denkbar sind Zustimmungskataloge für bestimmte Geschäfte von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder eine Festlegung von Widerspruchsrechten für bestimmte Fälle.

Bei der Vertragsgestaltung gelten jedoch dieselben Beschränkungen, was die Selbstorganschaft anbelangt, wie bei der GbR (vgl. Seite 22 bis 25). Eine unwiderrufliche Übertragung auf Dritte wäre nicht möglich, schließlich haften sie persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft, § 128 HGB.

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nur aus wichtigem Grund durch richterliches Urteil entzogen werden. Ein bloßer Beschluss der Gesellschafterversammlung reicht nicht aus, § 117 HGB. Ein wichtiger Grund liegt vor bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Bei einem einmaligen Fehlverhalten wird dies in der Regel nur zu bejahen sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Andererseits kann bei einem unredlichen Verhalten auch schon ein konkreter Verdacht genügen. Den Antrag müssen alle übrigen Gesellschafter stellen. Weigert sich ein Gesellschafter daran mitzuwirken, obwohl die Treuepflicht dies gebietet, muss er seinerseits auf Mitwirkung verklagt werden.

Auch hier gilt, dass prinzipiell jeder Gesellschafter zur Vertretung der OHG ermächtigt ist, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor, § 125 Abs. 1 HGB. Es kann also auch insgesamt oder für einzelne Gesellschafter Gesamtvertretung vereinbart werden, § 125 Abs. 2 HGB. Auch gemischte Vertretungsmodelle kommen häufig vor, zum Beispiel zusammen mit einem Prokuristen. Bei der Fremdvertretung durch Nicht-Gesellschafter sind wieder die Grenzen der Selbstorganschaft zu beachten (vgl. Seite 22 bis 25). Unzulässig wäre es deshalb, sich unwiderruflich an eine Vertretung durch einen Prokuristen zu binden.

Die Vertretungsmacht bezieht sich auf alle gerichtlichen wie außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs von Prokura, § 126 Abs. 1 HGB. Eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht spielt im Außenverhältnis gegenüber Dritten keine Rolle, § 126 Abs. 2 HGB. Dieser hat von den internen Absprachen in der Regel keine Kenntnis. Sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht ist deshalb schutzwürdig. Allerdings kann sich bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht etwas anderes ergeben.

Ob die Vertretungsmacht auch die Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebs abdeckt, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat dies verneint und eine Parallele zu § 179a AktG gezogen: dort steht ein Vertrag zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens, die nicht unter das Umwandlungsgesetz fällt, unter dem Zustimmungsvorbehalt der Hauptversammlung. Eine solche Regelung findet sich in § 105 ff. HGB zur OHG nicht. Die Entscheidung ist insofern problematisch, da der Vertragspartner eventuell gar nicht weiß, dass es sich bei der Übertragung um das gesamte...