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Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) - Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bei Kennzeichnung als erlaubte Nutzung (§ 16 RefE UrhDaG) bzw. mutmaßlich erlaubter Nutzung (§ 12 II RegE UrhDaG)

Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) - Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bei Kennzeichnung als erlaubte Nutzung (§ 16 RefE UrhDaG) bzw. mutmaßlich erlaubter Nutzung (§ 12 II RegE UrhDaG)

Sarah Selke

 

Verlag GRIN Verlag , 2022

ISBN 9783346615312 , 25 Seiten

Format PDF

Kopierschutz frei

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15,99 EUR

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Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) - Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bei Kennzeichnung als erlaubte Nutzung (§ 16 RefE UrhDaG) bzw. mutmaßlich erlaubter Nutzung (§ 12 II RegE UrhDaG)


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Fokus dieser Arbeit liegt auf die Untersuchung der Regelung des § 12 II UrhDaG, und ob, beziehungsweise inwieweit, sie grundrechts- und europarechtskonform ist. Dabei wird die Entwicklung vom alten zum neuen Recht aufgezeigt und die Norm analysiert. Am 06.06.2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für 'Digital Single Market') in Kraft. Die Mitgliedsstaaten sind damit zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht aufgefordert und ihnen wurde ein umfangreicher Rechtsetzungsauftrag erteilt, das Urheberrecht zu modernisieren, womit etliche Rechtsänderungen verbunden sind. Primäres Ziel der Reformation des Urheberrechts ist somit die Umsetzung der DSM-RL, welche vor allem erreichen soll, dass ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber gewährleistet ist, die Rechteklärung erleichtert wird und ein Regelungsrahmen geboten werden kann, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können.