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Die Schuldfähigkeit in deutschen Strafverfahren bei Zoophilie und Zoosadismus

Die Schuldfähigkeit in deutschen Strafverfahren bei Zoophilie und Zoosadismus

Noelle Sophie Marie Nowack

 

Verlag GRIN Verlag , 2023

ISBN 9783346935922 , 33 Seiten

Format PDF

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Die Schuldfähigkeit in deutschen Strafverfahren bei Zoophilie und Zoosadismus


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein häufiges Phänomen im Kontext von Gewalt- und Sexualstraftaten, wie Zoophilie und Zoosadismus, sind tiefgreifende Bewusstseinsstörungen in Form von tatbezogenen und dissoziativen Amnesien. Tatamnesien eines oder einer Angeklagten wurden bereits 1987 vom Bundesgerichtshof als Grund für eine aufgehobene Schuldfähigkeit anerkannt. Dissoziative Amnesien treten zumeist als lokale Amnesien auf, sodass Erinnerungen an die Zeitspanne eines bestimmten Ereignisses nicht mehr abrufbar sind. Dissoziative Amnesien können sowohl Folge eines Gewalt- oder Sexualdelikts sein als auch Auslöser für eine Deliktsbegehung. Da dissoziative Amnesien oftmals einen strafrechtlichen Vorteil ergeben, gibt es eine Tendenz unter den Angeklagten eine solche zu behaupten. Mithin muss die differentialdiagnostische Abklärung amnestischer Störungen verbessert werden. Insbesondere Fragebögen mit Selbstauskünften können leicht verfälscht werden. Stattdessen sind Merkmalskataloge, die für und gegen eine herabgesetzte Schuldfähigkeit sprechen, weiterzuentwickeln. Im Strafprozess spielen bei der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß §§ 20, 21 StGB des Angeklagten psychiatrische oder psychologische Untersuchungen eine zentrale Rolle. Sowohl bei zoophilen als auch bei zoosadistischen Tätern kann die Schuldfähigkeit vermindert oder aufgehoben sein. Seit 2013 sind nach dem Tierschutzgesetz zoosexuelle Handlungen in Deutschland verboten. Die Tat wird als Ordnungswidrigkeit oder bei Tötung eines Tieres beziehungsweise Zufügen von Schmerzen oder Leiden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Laut § 20 StGB besteht eine Schuldunfähigkeit bei fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters oder der Täterin. Innerhalb der psychiatrischen Begutachtung wird geklärt, ob eines der Eingangsmerkmale vorliegt und ob dies die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemindert hat.