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Zur Grundrechtsbindung intermediärer Gewalten - Twitter, Facebook und Co?

Zur Grundrechtsbindung intermediärer Gewalten - Twitter, Facebook und Co?

anonym

 

Verlag GRIN Verlag , 2024

ISBN 9783963555930 , 26 Seiten

Format PDF

Kopierschutz frei

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Zur Grundrechtsbindung intermediärer Gewalten - Twitter, Facebook und Co?


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Grundrechte werden als Abwehrrechte des Bürgers gegen Staat verstanden. Durch die rasant voranschreitende technologische Entwicklung und der Schaffung neuer Perspektiven und Möglichkeiten der Kommunikation, Vernetzung zueinander, tauchen viele Fragen bezüglich des Grundrechtsschutzes auf. So kommt es auch zunehmend zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung zwischen Bürgern und Großunternehmen vor, wonach sich die Kunden/ Nutzer der jeweiligen Plattformen in Ihren Grundrechten verletzt fühlen. Als die Grundrechte 1949 inkrafttraten, wurde vermutlich nicht mit einer Debatte, wie der heutigen gerechnet und es stellt sich die Frage, wie die Grundrechtswirkung und Bindung aussehen könnte. Soziale Netzwerke, wie Facebook, Twitter, Instagram sind im heutigen Alltag in allen Bereichen des Lebens etabliert. Facebook ist mit einer Nutzerzahl von 1,8 Milliarden täglich aktiven Nutzern das größte soziale Netzwerk auf der Welt. In dieser Arbeit wird aufgrund der hohen Nutzerzahl und Vergleichbarkeit Facebooks mit den anderen sozialen Netzwerken, der Fokus lediglich auf dieses soziale Netzwerk gelegt. Zur Untersuchung wird im ersten Schritt auf die zentrale Funktion der Grundrechte eingegangen, um sodann auf die mittelbare und unmittelbare Grundrechtsbindung einzugehen und die vom BVerfG aufgestellten Kriterien zu dieser Grundrechtsbindung aufzuzeigen. Unter Punkt D. wird auf die Begriffsbestimmung der Intermediäre und intermediären Gewalt eingegangen und die Einordnung Facebook als eine Intermediäre durchgeführt. Unter Punkt E wird sodann anhand der Kriterien vom BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung Facebooks behandelt und im zweiten Gang die unmittelbare Grundrechtsbindung anhand der Machtstellung Facebooks erörtert und auf regulatorische Vorschläge hingewiesen und im Fazit zusammengefasst.